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Antrag auf Erstattung eines Gutachtens (Bodenwertgutachten - Grundsteuer)

 

Bitte beachten Sie: Für jedes zu bewertende Objekt bzw. jede wirtschaftliche Einheit ist ein seperater Antrag zu stellen!

 

Wichtige Hinweise: 

 

Um eine effektive, zeit- und kostensparende Korrespondenz und Abwicklung des Auftrags zu

gewährleisten werden wir per E-Mail mit Ihnen kommunizieren. Das Gutachten erhalten Sie jedoch per Post in gedruckter Form. 

 

Voraussetzungen für die Erstellung des hier beantragten Gutachtens sind, dass der angegebene Bodenrichtwert für das Grundstück oder Teile davon aufgrund einer zum Bodenrichtwertgrundstück abweichenden zulässigen Nutzung nicht gilt (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV), bzw. mehr als 30 % vom ausgewiesenen Bodenrichtwert abweicht (§ 38 Abs. 4 LGrStG).

 

Die Voraussetzungen werden durch die Geschäftsstelle geprüft. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine gebührenpflichtige Ablehnung des Antrages. Mit der Antragstellung bestätigen Sie die Übernahme der Gebühr von 90,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen im Fall einer Ablehnung des Antrages.

 

Bewertungsgegenstand des Gutachtens für den Nachweis eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG soll die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach den §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 BewG sein. Angaben zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens sind in der Regel in den Mitteilungen des Finanzamts zur Grundsteuer an den/die Eigentümer/in enthalten. Eine Überprüfung der von der antragstellenden Person hierzu gemachten Angaben durch die Geschäftsstelle erfolgt nicht.

 

Das beantragte Gutachten ermittelt den Bodenwert ohne Berücksichtigung der Bebauung auf Basis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung. Weitere wertbestimmende Merkmale (z. B. Lagemerkmale oder Eintragungen in Abteilung 2 des Grundbuches) werden nicht erhoben und bleiben unberücksichtigt. Das hier beantragte Gutachten kann als Nachweis eines abweichenden Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG zur Vorlage beim Finanzamt dienen. Es ist jedoch für die Feststellung des Grundsteuerwerts durch die Finanzbehörde für diese nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Eine Gewährleistung für dessen Anerkennung kann daher nicht übernommen werden.

 

Das Gutachten wird ausschließlich für den vorgegebenen Zweck des Nachweises eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG angefertigt und darf weder gänzlich noch auszugsweise noch im Wege der Bezugnahme ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsstelle vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Dritten ist eine Verwendung untersagt. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

 

Mit der Antragstellung bestätigen Sie die Übernahme der Gebühr von 345,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für das beantragte Gutachten. In der Gebühr ist eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person enthalten. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer/in oder Teil der Eigentümergemeinschaft, erhält der/die Eigentümer/in oder die Eigentümergemeinschaft der wirtschaftlichen Einheit eine weitere Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug aus der Wertermittlung, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Gebühren entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung vom 01.01.2022 i.V.m. der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis Nr. 5 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Im Falle einer Rücknahme des Antrags entstehen Gebühren nach dem bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand.

 

Mit der Antragstellung bestätigen Sie außerdem, dass Ihnen bekannt ist, dass der/die Eigentümer/in des Bewertungsobjekts Rechtsanspruch auf eine Ausfertigung des Gutachtens hat und dass für die Erstellung des Gutachtens gegebenenfalls Einblick in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster genommen wird sowie gegebenenfalls Auskünfte über grundstücksbezogene Angaben bei anderen Ämtern eingeholt werden. Sofern Sie nicht selbst (alleinige/r) Eigentümer/in sind, müssen Sie den/die (andere/n) Eigentümer/in darüber informieren und ggfs. eine Kopie des Gutachtens aushändigen.

 

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Unteres Remstal:

Tel. 0711/5851-250, E-Mail: gutachterausschuss@fellbach.de

Antragsteller/in

z.B. Erbengemeinschaft, Eigentümergemeinschaft,...

Kontaktdaten Ansprechperson:
Bitte Nachweis hochladen:

Z.B. Erbschein, Testament,...

Bitte Nachweis hochladen:

z.B. Testament, Beschluss,...

Bitte Nachweis hochladen:

Vollmacht der Eigentümer

Bitte Nachweis hochladen:

Das Gutachten wird für folgendes Grundstück/Gebäude beantragt:

Das Bewertungsobjekt kann ausschließlich eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 Bewertungsgesetz (BewG) sein. Eine wirtschaftliche Einheit ist z.B. eine Eigentumswohnung zusammen mit einem Tiefgaragenstellplatz oder einer Garage. 


Sollen für mehrere wirtschaftliche Einheiten Gutachten erstellt werden, sind jeweils separate Antragsformulare auszufüllen.

 

Bitte tragen Sie alle Flurstücke und/oder Flurstücksteile der wirtschaftlichen Einheit in die nachfolgenden Felder ein:


Bei Wohnungs- oder Teileigentum:

Eine Ausfertiung ist in der Gebühr (345 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) enthalten. Jede weitere Fertigung wird mit 30 € berechnet.


Für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir den alten sowie den neuen Grundsteuermessbescheid bzw. Einheitswertbescheid vom Finanzamt:


Sie haben die Möglichkeit uns noch etwas mitzuteilen oder weitere Unterlagen hochzuladen:


Wählen Sie nun ABSENDEN um uns Ihren Antrag zu übermitteln.


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